21/05/2021
Arbeitsmöglichkeiten von ausländischen Studierenden
Vorbemerkung
Die nachfolgenden Informationen gelten nur für Studierende aus Drittstaaten, die zum Studium nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 Aufenthaltsgesetz haben. Ausländische Studierende, die eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, benötigen keine besondere Arbeitserlaubnis.
Die Rechtslage
Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz dürfen gemäß § 16 Absatz 3 im Kalenderjahr 120 ganzeTage oder 240 halbe Tage arbeiten. Sie dürfen außerdem ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeiten ausüben. Studentische Nebentätigkeiten sind solche, die an der Hochschule oder im Umfeld der Hochschule angesiedelt sind (z. B. wissenschaftliche Hiflskraft, Jobs beim Studierendenwerk oder bei AStA). Wer mehr als 120 ganze bzw. 240 halbe Tage in einem Job, der keine studentische Nebentätigkeit ist, arbeiten will, muss sich das von der Ausländerbehörde genehmigen lassen.
Ganze und halbe Tage
Bei 240 halben Arbeitstagen im Jahr handelt es sich faktisch um eine normale ganzjährige Beschäftigung.
Halbe Tage sind Arbeitstage, an denen bis zur Hälfte der tariflichen, ortsüblichen oder betrieblichen Arbeitszeit (ohne die Pausen gerechnet) gearbeitet wird, also weniger als 4 Stunden.
Als ganze Tage zählen alle Arbeitstage, an denen mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit gearbeitet wird, also mehr als 4 Stunden.
Arbeitsmöglichkeiten von ausländischen Studierenden Vorbemerkung Die nachfolgenden Informationen gelten nur für Studierende aus Drittstaaten, die zum Studium nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 Aufenthaltsgesetz haben. Ausländische Studierende, die eine un...