02/12/2021
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👉 Erleichterung bei Testerfordernissen für Schüler:innen
🧒 Eine neuerliche der Coronaverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erleichtert nunmehr die Aufrechterhaltung und Durchführung von und bzw. oder im . Mit der Änderung, die bereits ab dem 1. Dezember 2021 greift, erfüllen alle Schüler:innen, die einer fortlaufenden Teststragie an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen unterliegen, künftig jegliche tagaktuellen Selbst- oder Schnelltesterfordernisse. Dies gilt nur außerhalb der Ferienzeiten. Als offizieller Nachweis muss dafür vor der Teilnahme an den jeweiligen Angeboten ein Schüler:innenausweis bzw. eine Schulbescheinigung vorgezeigt werden.
⚽ Kinder unter 7 Jahren sind weiterhin von allen Testerfordernissen befreit. Für anleitende Personen (z.B Trainer:innen) gilt in Innenräumen – dazu zählen auch Umkleidekabinen – weiterhin die 3G-Regelung.
👥 2G-Status auch ohne Impfung oder Genesung
🧒 Alle Personen unter 18 Jahre sowie Schwangere und jene Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, erfüllen bis mindestens 31. Dezember 2021 auch ohne Impfung oder Genesung den notwendigen Status von Geimpften bzw. Genesenen (2G) für die vermehrt umzusetzende 2G+-Regelung.
⚽ Alle weiteren Regelungen rund um den Fußball sind auf www.lfvm-v.de/corona einsehbar.