26/04/2024
Rechte und Pflichten im Besitz einer WBK (Waffenbesitzkarte)
Um eine Waffe bzw. Munition besitzen zu dürfen, benötigt man als Schütze eine WBK (Waffenbesitzkarte). Dafür ist es erforderlich, mindestens ein Jahr Mitglied in einem Verein zu sein sowie regelmäßig an Schießtrainings teilzunehmen, welche schriftlich in einem „Schießtagebuch“ festgehalten werden müssen.
Voraussetzung zur Beantragung einer WBK:
– Volljährigkeit
– Zuverlässigkeit nach § 5
– Persönliche Eignung nach § 6
– Sachkundenachweis (SKN) mit vorausgegangenem Lehrgang nach § 7
– Beweisende waffenrechtliche Bedürftigkeit nach § 8 und § 14
Man darf keine Waffen mit sich führen, aber hat nach dem Erhalt der WBK die „tatsächliche Gewalt über eingetragene Waffen“.
Wichtig: Eine Waffe und Munition dürfen während des Transports NICHT als zugriffsbereit und schussbereit gelten.
Die Waffe sowie die Munition müssen komplett getrennt voneinander transportiert werden.
Jede einzelne Waffe muss bei der Behörde beantragt werden. Daraufhin wird „Voreintrag“ vorgenommen, der ein Jahr gültig ist. In dieser Zeit muss die Waffe erworben werden, da er sonst verfällt.
Spezielle Voraussetzungen der einzelnen Bedürfnisgruppen:
Die einzelnen Bedürfnisgruppen haben mitunter sehr spezielle Voraussetzungen auferlegt bekommen, um die WBK beantragen zu dürfen.
Die wichtigsten Punkte:
Sportschützen:
– Mindestalter: 21 Jahre bzw. 18 Jahre für bestimmte Waffen
– Unter 25 und erster Antrag: MPU über geistige Eignung
– Verbandsbescheinigung
– Sportverband muss nach § 15 Abs. 2 WaffG anerkannt sein.
– Regelmäßige Schießsportteilnahme (1 × monatlich bzw. 18 Tage im Jahr) mit der beantragten Waffe.
– Beantragte Waffe muss der Sportordnung unterliegen.
Jäger:
– Jahresjagdschein entbindet vom Bedürftigkeitsnachweis.
– Als Jagdwaffen und Jagdmunition gelten solche, die nicht verboten sind (z. B. § 19 Abs. 1 BjagdG).
Gefährdete Personen:
– Rein die persönliche Gefährdung, die höher als das der Allgemeinheit liegt, muss glaubhaft gemacht werden und konkret vorliegen.
– Schützenswertes Eigentum, Angstgefühl, Gefährdungsszenarien zählen nicht.
– Besitz der Waffen und Munition muss geeignet und erforderlich sein.
– Verteidigung muss gewährleistet werden können, d. h. Verteidigung gegen einen Bombenanschlag ist nicht möglich.
Bewachungsunternehmen:
– Sicherheitsgründe vorausgesetzt, darf die Schusswaffe nur im Rahmen eines Auftrages geführt werden.
– Nach Ende des Auftrages muss die Waffe nach § 13 BewachV ordnungsgemäß zurückgegeben und gesichert verwahrt werden.
– Sollten Waffen in der Öffentlichkeit geführt werden, braucht es einen Waffenschein.
Erben:
– Inbesitznahme muss unmittelbar gemeldet werden.
– Innerhalb eines Monats nach der Erbschaftsannahme muss die Eintragung in die WBK erfolgen.
– Besitz aus Erbschaft bildet benötigtes Bedürfnis
– Erwerb von Munition ist untersagt.
– Munition kann nicht übernommen werden, es sei denn, der Erbe besitzt eine Munitionserwerbserlaubnis.
– Ausnahme: Vererbung einer Munitionssammlung
– Besteht keine waffenrechtliche Erlaubnis, müssen die Waffen mit einem Blockiersystem ausgestattet werden.
(Quelle:alle-Schützenvereine.de)