24/11/2021
Liebe Vereinsmitglieder/innen,Kursteilnehmer/innen und Nutzer /innen unserer Angebote,
das Land NWR hat eine neue CoronaSchVO in der ab dem 24. Nov. 2021 gültigen Fassung beschlossen.
Diese sieht eine 2G-Regelung unter anderem auch im Bereich Sport (Training und Wettkampf) auf und in Sportstätten (Plätze und Hallen) sowie als Zuschauer bei Sportevents vor. (§ 4 (2) 3.ff)
Als immunisiert im Sinne der 2G-Regel gilt, wer vollständig gegen Corona geimpft ist oder über einen gültigen Genesenen-Nachweis (nach überstandener, PCR-bestätigter Corona-Infektion) verfügt. Die Genesung darf höchstens sechs Monate zurückliegen.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (Attest des Arztes) müssen über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchsten 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
Kleine Kinder, die noch nicht in der Schule sind, brauchen keinen Test oder sonstigen Nachweis.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten auf Grund ihrer Teilnahme an regelmäßigen Schultestungen als getestete Personen.
Alle unter 16 Jahren brauchen dafür auch keinen Nachweis und sind von den 2G- und 2Gplus-Regeln ausgenommen.
Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die nicht geimpft sind, können eine Test-Bescheinigung der Schule bekommen.
Die Einhaltung und Überprüfung (Kontrolle) der 2G-Regeln obliegt den Vereinen. Stichprobenartige Kontrollen durch den KOD sind möglich!
Bei Verstoß droht eine Geldstrafe von 2.000 Euro. Zur Kontrolle von Impfzertifikaten soll ab 26. November die CoVPassCheck-App des RKI benutzt werden.
Die neue CoronaSchVO gilt aktuell bis zum 21. Dezember 2021.
Allerdings: Übersteigt die landesweite Hospitalisierungsrate in NRW bereits vorher den Wert von 6 (NRW z. Z. 4,2), wird das Land schon vorzeitig weitere Verschärfungen vornehmen und die 2Gplus-Regelungen auf weitere 2G-Bereiche ausweiten.
Bleiben Sie gesund!