09/01/2016
FREI VERKÄUFLICHE WAFFEN (RECHTSSICHER FÜHREN)
Nach den Vorfällen in Köln, Hamburg und Stuttgart sowie dem Hashtag mehren sich die Käufe von sogenannten "freien Waffen" wie CS-Gas, Pfefferspray, Tierabwehrspray, Schreckschusswaffen oder Teleskopschlagstöcken. Händler sprechen von einem Umsatzzuwachs von über 600%. Trotz des freien Verkaufs dieser Selbstverteidigungsmittel sind hier gewisse Gesetze und Verordnungen zu beachten, um nicht selbst zum Täter zu werden.
Wir wollen an dieser Stelle eine paar kleine Tipps geben.
》》Fragen gern als Kommentar! Wie immer ist das Teilen des Beitrages erwünscht!《《
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PFEFFERSPRAY:
Hier gilt es zu unterscheiden zwischen Pfeffersprays und Reizstoffsprühgeräten!
Pfefferspray:
Pfeffersprays MÜSSEN in Deutschland mit der Bezeichnung "Tierabwehrspray" gekennzeichnet sein, (dies MUSS in deutscher Sprache erfolgen) dann sind diese Tierabwehrsprays ohne Altersbegrenzung frei verkäuflich und dürfen ebenso besessen und geführt werden.
(Der Gesetzgeber sieht hier nur einen Einsatz gegen angreifende Tiere vor, deswegen unterliegen Tierabwehrsprays nicht dem Waffengesetz.)
Reizstoffsprühgeräte (z.B. das RSG-6):
RSGs sind rein für den behördlichen Einsatz (gegen Menschen) und für den Privatgebrauch VERBOTEN.
Infos gibt's hier --->bit.ly/1PP5qas
CS-GAS:
CS-Gas darf in Deutschland gegen Menschen eingesetzt werden. Die Sprühdosen dürfen ab 14 Jahre frei erworben, besessen und geführt werden. Wichtig ist hier das Prüfsiegel des BKA in der Raute (PTB-Zeichen im Trapez). Nur dann sind sie zugelassen und dürfen geführt werden.
Anlage 2 Abschnitt 1.3.5 des WaffG
Infos gibt's hier ---> bit.ly/1Zilaue
SCHRECKSCHUSS-/GASWAFFEN:
Der Erwerb sowie Besitz einer Schreckschuss-/Gaswaffe ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres in Deutschland erlaubt. Soll die "Waffe" allerdings in der Öffentlichkeit geführt werden, (außerhalb des befriedeten Besitztums) bedarf dies dem sogenannten Kleinen Waffenschein gem. §10 (4) WaffG, sowie Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 des WaffG.
Infos gibt's hier ---> bit.ly/1OXsAIc
SCHLAGSTOCK/TELESKOPSCHLAGSTOCK:
Der Erwerb sowie Besitz eines Schlagstockes ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres in Deutschland erlaubt.
Das Führen (außerhalb des befriedeten Besitztums) ist VERBOTEN!
§ 42a (1) 2 WaffG, sowie Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 des WaffG
Infos gibt's hier ---> bit.ly/1OiqIdM
ALLGEMEINE RECHTSGRUNDLAGE:
Ein Einsatz aller dieser Selbstverteidigungsmittel darf NUR in einer durch Notwehr/Nothilfe gebotenen Situation erfolgen.
§§ 32 und 35 StGB
Infos gibt's hier ---> bit.ly/1JBeRuI
ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN/VERSAMMLUNGEN:
Auf öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen sind ALLE genannten Gegenstände VERBOTEN!
§ 42(1) WaffG, § 2 (3) VersammlG
VERHALTEN GEGENÜBER BEHÖRDEN WIE DER POLIZEI:
Sprechen Sie bei einer Personen- und/oder Fahrzeugkontrolle die Polizisten sofort an und weisen Sie die Beamten auf das Mitführen der Gegenstände ungefragt hin. Folgen Sie daraufhin strikt den Anweisungen der Polizei.
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www.sow-sicherheit.de | Telefon: 07144-8654000