12/09/2024
Hallo zusammen,
gestern Abend wurde im Hamelner Rat die Satzung für die zukünftige Übernachtungssteuer (gültig ab 01.01.2025) final diskutiert und mehrheitlich beschlossen.
Im Vorfeld hatten wir uns als StJR insofern mit einer Eingabe dazu eingebracht, da im ersten vorliegenden Entwurf die ehrenamtlich Tätigen nicht davon ausgenommen waren, wenn sie in Einrichtungen mit ihren Gruppen in Hameln übernachten würden. Dieses wurde noch im laufenden Verfahren eingearbeitet (ausgenommen werden " ..... Veranstaltungen von Trägern gemäß dem niedersächsischen Jugendförderungsgesetz." § 2, (3) )
Es liegen aber noch keine Ausführungsbestimmungen/Formulare/Formblätter zum Nachweis und damit zur Erhebung vor. Es ist seitens der Beteiligten Personen in der Verwaltung dazu angekündigt worden, dass dies sehr einfach gehalten werden soll.
Wir hoffen dies für alle Beteiligten.
Und: unser Dank geht an Rat und Verwaltung, die unsere Hinweise aufgenommen und kurzfristig berücksichtigt haben.
Der Text lautet wie folgt: (Link: https://ris.hameln.de/ris/hameln/file/getfile/88762
Satzung der Stadt Hameln (Stand 05.09.24)
über die Erhebung einer Übernachtungssteuer
(Übernachtungssteuersatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds.GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) i.V.m. den §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der
Rat der Stadt Hameln am 11.09.2024 folgende Satzung über die Erhebung einer
Übernachtungssteuer beschlossen:
§ 1 Steuerpflicht
Die Stadt Hameln erhebt nach Maßgabe dieser Satzung eine Übernachtungssteuer als örtliche
Aufwandssteuer.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Die Übernachtungssteuer bezieht sich auf das Entgelt für eine entgeltliche Übernachtung
in einem Beherbergungsbetrieb im Stadtgebiet der Stadt Hameln, das von einem
Beherbergungsgast gezahlt wird, unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung
tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Als Beherbergungsbetriebe gelten alle Einrichtungen, die gegen Entgelt eine
vorübergehende Unterkunft bereitstellen. Dazu zählen insbesondere:
Hotels,
Gasthöfe,
Pensionen,
Privatzimmer,
Jugendherbergen,
Ferienwohnungen,
Motels,
Camping- oder Wohnmobilplätze,
Schiffe und ähnliche Unterkünfte.
(3) Nicht besteuert wird das Entgelt für Übernachtungen in Krankenhäusern, Kur- und
Rehabilitationseinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen, Kinderheimen, Hospizen,
Frauenhäusern und andere heimähnliche Einrichtungen, solange diese der Unterbringung von
Personen in besonderen sozialen Situationen dienen, als auch Übernachtungen im Rahmen
einer nach den Schulgesetzen teilnahmepflichtigen Schulveranstaltung (z.B. Klassenfahrt), die
von einer oder mehreren Lehrkräften begleitet wird sowie Veranstaltungen von Trägern gemäß
dem niedersächsischen Jugendförderungsgesetz.
§ 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner sind die Betreiber eines Beherbergungsbetriebes.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Betreiber im Sinne von Abs. 1, so sind sie
Gesamtschuldner.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1) Der Betrag, den der Beherbergungsgast für die Beherbergung einschl. Mehrwertsteuer
(Bruttoentgelt) gezahlt hat, bildet die Grundlage für die Bemessung.
(2) Nebenkosten in Beherbergungsstätten, die nicht direkt mit der Unterkunft
zusammenhängen (z. B. Verpflegung oder Parkgebühren), werden bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
(3) Sofern im Einzelfall die Aufteilung einer Gesamtrechnung in ein Übernachtungsentgelt und
ein Entgelt für Verpflegung nicht möglich ist, bemisst sich die Steuer bei einem Pauschalpreis
(Übernachtung mit Frühstück beziehungsweise Halb- oder Vollpension) nach dem Betrag der
Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale (jeweils einschl. Mehrwertsteuer) von 7,00 €
Frühstück und je 10,00 € für Mittagessen und Abendessen je Beherbergungsgast und
Mahlzeit.
§ 5 Steuersatz
Der Steuersatz beträgt 4% der Bemessungsgrundlage nach § 4.
§ 6 Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung und endet mit
deren Beendigung.
(2) Die Übernachtungssteuer entfällt, sobald der Beherbergungsgast seinen Haupt- oder
Zweitwohnsitz in der Beherbergungsstätte angemeldet hat.
§ 7 Übergangsvorschriften
(1) Entgeltliche Beherbergungsleistungen, die nach dem 01.10.2024 gebucht wurden und
nach dem 01.01.2025 stattfinden, sind steuerpflichtig.
(2) Entgeltliche Beherbergungsleistungen, die vor dem 01.10.2024 gebucht wurden und nach
dem 01.01.2025 stattfinden, sind von der Übernachtungssteuer befreit.
(3) Der Betreiber hat den Buchungszeitpunkt nachzuweisen.
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Betreiberin/der Betreiber hat bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
(Veranlagungszeitraum) eine Steueranmeldung auf dem von der Stadt Hameln
vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen (§ 149
i. V. m. §150 Abgabenordnung - AO). Die Steueranmeldung ist von dem Betreiber/der
Betreiberin oder dem vertretungsberechtigten Vertreter zu unterzeichnen. Die
Steueranmeldung ist für jeden Beherbergungsbetrieb gesondert abzugeben.
(2) Wird die Erklärung elektronisch erstellt, kann die steuererhebende Stelle zur elektronischen
Datenverarbeitung Abweichungen von der Form des amtlichen Vordruckes, nicht aber vom
Inhalt der Steueranmeldung zulassen. Bei einer elektronischen Versendung an die
steuererhebende Stelle entfällt ein vorgesehenes Unterschriftsfeld.
(3) Gibt die Betreiberin/der Betreiber die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder
unvollständig ab oder hat sie/er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer durch
Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Stadt Hameln berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu
schätzen (§ 162 AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO)
festgesetzt.
(4) Die Steuer wird am 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres fällig. In den Fällen
des Abs. 3 wird die Steuer eine Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Die Stadt Hameln ist berechtigt zur Nachprüfung der Steueranmeldung und zur
Feststellung von Steuertatbeständen die Einrichtungen zu betreten, Geschäftsunterlagen
einzusehen und die Vorlage erforderlicher Nachweise (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege)
über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Erhebungszeitraum zu verlangen.
(2) Die Stadt Hameln ist berechtigt Außenprüfungen nach den §§ 193 ff. AO durchzuführen.
(3) Die/der Steuerschuldner/in ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung
der/dem von der Stadt Hameln Beauftragten unbeschränkten Zutritt zu den Geschäftsräumen
zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie
Räumlichkeiten und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
zugänglich zu machen oder auf Anforderung zu übersenden.
§ 10 Datenverarbeitung
(1) Die zur Ermittlung der Steuerpflicht, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der
Übernachtungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und betriebsbezogenen
Daten werden von der Stadt Hameln gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 3 des Niedersächsischen
Datenschutzgesetzes i. V. m. § 11 NKAG und den dort genannten Bestimmungen der
Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Eine Datenerhebung beim Finanzamt, beim
Amtsgericht (Handelsregister) und bei den für das Einwohnermeldewesen, Ordnungsrecht
sowie Finanzwesen zuständigen Dienststellen der Stadt Hameln und anderer Städte und
Gemeinden und Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen
ähnlicher Art erfolgt nur, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den/die Steuerpflichtige/n
nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1. S. 3 AO).
(2) Erhobene Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der
Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung nach dieser Satzung oder zur Durchführung
eines anderen Abgabenverfahrens, das dieselbe/denselben Abgabenpflichtige/n betrifft,
verarbeitet werden. Technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der
Datensicherheit nach Artikel 25 und 32 DSGVO sind getroffen worden. Die
personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gemäß
der AO, dem NKAG bzw. der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen des Landes
Niedersachsen in der Regel nach 10 Jahren gelöscht.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer
1. entgegen § 7 Absatz 3 die ihr/ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt;
2. entgegen § 8 Absatz 1 die Steueranmeldung nicht, nicht vollständig, fehlerhaft oder
nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
3. entgegen § 9 Absatz 3 die ihr/ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hameln, den 11.09.2024
Stadt Hameln
Claudio Griese
Oberbürgermeister