11/11/2021
Corona-Warnstufe I erreicht!
Ausweitung der Testqualität für nicht Geimpfte/Genesene
Die von der Hessischen Landesregierung zuletzt noch verlängerte Corona-Schutzverordnung (CoSchuV) wurde daher um weitere Maßnahmen ergänzt. Die wichtigste Auswirkung auf den Trainings- und Wettkampfbetrieb:
Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen können. Die neue CoSchuV tritt am 11. November in Kraft und gilt vorerst bis zum 28. November.
Gemäß § 20 (Sportstätten) der CoSchuV gelten für den Sport ab dem 11. November nun die folgenden Regelungen:
* Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt.
* In gedeckten Sportstätten (z.B. Tennishallen) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 anwesend sein.
Heißt:
Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis vorlegen können, wenn sie in einer Tennishalle spielen wollen. Antigen-Schnelltests oder sogenannte Laien-Tests sind nicht länger ausreichend!
Ausnahmen:
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztliches Attest notwendig), ist weiterhin ein Antigentestnachweis ausreichend.
Hessen hat die Warnstufe I erreicht! Die von der Hessischen Landesregierung zuletzt noch verlängerte Corona-Schutzverordnung (CoSchuV) wurde daher um weitere Maßnahmen ergänzt. Die wichtigste Auswirkung auf den Trainings- und Wettkampfbetrieb: Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müsse...