01/05/2026
// Dies wird unter anderem durch § 1610 Abs. 2
BGB vorgeschrieben. Das Ende der Unterhaltsverpflichtung der Eltern richtet sich danach, wann das Kind in der Lage ist, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. In der Regel ist dies nach Abschluss der ersten Ausbildung oder nach der Regelstudienzeit eines Studiums der Fall. Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen bleibt die Unterhaltspflicht bis zum vollständigen Abschluss bestehen - beispielsweise, wenn das Kind nach bestandener Hotelfachausbildung ein Touristikstudium anschließt. Oft wird ab dem Alter von 27 Jahren letztlich von der Eigenständigkeit des Kindes ausgegangen, allerdings gibt es Fälle, in denen die Unterhaltspflicht weitaus früher oder auch später endet. //