07/10/2020
aus dem Kölner Keller: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen – hat gemeinsam mit Beamten der Steuerfahndung, des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei u.a. die Geschäftsräume des Deutscher Fußball-Bundes e.V. ( ) sowie die Privatwohnungen von gegenwärtigen und ehemaligen DFB-Verantwortlichen durchsucht. An den Durchsuchungsmaßnahmen in Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachen und Rheinland-Pfalz waren insgesamt rund 200 Beamte beteiligt. Die wegen des Verdachts der fremdnützigen Hinterziehung von Körperschafts- und Gewerbesteuern in besonders schweren Fällen geführten Ermittlungen richten sich gegen sechs ehemalige bzw. gegenwärtige Verantwortliche des DFB. Ihnen wird zur Last gelegt, Einnahmen aus der Bandenwerbung von Heimländerspielen vom DFB-Team (Die Mannschaft) aus den Jahren 2014 und 2015 bewusst unrichtig als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung erklärt zu haben, damit der DFB insoweit einer Besteuerung in Höhe von etwa 4,7 Mio. EUR entging. Als eingetragener Verein besitzt der DFB steuerrechtlich unterschiedliche Vermögenssphären. Während die Einnahmen aus dem Bereich der Vermögensverwaltung steuerfrei sind, sind die Einnahmen aus dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs steuerpflichtig. Durch Vertrag vom 11. Dezember 2013 soll der DFB die Rechte zur Vergabe der Werbeflächen in den Spielstätten von Länderspielen der Fußball-Nationalmannschaft für den Zeitraum 2014 bis 2018 an eine schweizerische Gesellschaft verpachtet haben. Dieser Gesellschaft soll allerdings bei der Auswahl der Werbepartner kein Handlungsspielraum verblieben sein. Vielmehr soll sie sich verpflichtet haben, die Exklusivität des Generalsponsors und des Generalausrüsters der Nationalmannschaft zu berücksichtigen und keine Rechte an deren Konkurrenten zu vergeben. Stattdessen soll der DFB trotz der Verpachtung der Rechte über seine Sponsorenverträge aktiv bei der Vergabe der Bandenwerbeflächen mitgewirkt haben. Dies hat zur steuerrechtlichen Konsequenz, dass die Einnahmen aus der Verpachtung nicht der steuerfreien Vermögensverwaltung, sondern dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind und somit zu versteuern gewesen wären. Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten von dieser steuerlichen Unrichtigkeit wussten, sie aber bewusst wählten, um dem DFB hierdurch einen Steuervorteil von großem Ausmaß zu ermöglichen.