20/03/2021
Aktuell gelten folgende Regeln:
An seinen Sitzungen vom 24. Februar und 19. März hat der Bundesrat die schweizweit einheitlichen «Basismassnahmen» teilweise gelockert. Wichtig: Die Kantone können strengere Massnahmen beschliessen (siehe unten). Bis auf weiteres gilt schweizweit folgendes:
Öffentliche Veranstaltungen sind verboten.
Ausgenommen sind religiöse Feiern (bis maximal 50 Personen), Beerdigungen im engen Kreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen.
Im Freundes- und Familienkreis dürfen sich ab dem 22. März wieder bis zu 10 Personen treffen, Kinder eingeschlossen. Bis dahin gilt eine Obergrenze von 5 Personen.
Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 15 Personen treffen.
Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
Der Betrieb von Gastronomiebetrieben ist verboten.
Takeaway-Angebote und Lieferdienste können bis um 23 Uhr offen bleiben.
Sämtliche Sportbetriebe drinnen bleiben geschlossen. Draussen gilt:
Bei sportlichen Aktivitäten draussen sind bis zu 15 Personen erlaubt. Unser Artikel gibt eine Übersicht, was drinliegt und was nicht.
Ebenfalls zugänglich sind Sportanlagen im Freien wie Kunsteisbahnen, Tennis- und Fussballplätze oder Leichtathletikstadien – mit Maske oder Abstand sowie begrenzter Kapazität.
Kontaktsport ist drinnen sowie draussen verboten, Ausnahmen bilden Wettkämpfe, Trainings und Proben von unter 20-Jährigen (bis und mit Jahrgang 2001) ohne Publikum und Spiele im Profi-Bereich.
Kultur: Anlässe mit Publikum sind weiterhin verboten.
Kulturelle Aktivitäten von unter 20-jährigen Kindern und Jugendlichen sind möglich.
Es gilt eine Home-Office-Pflicht, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.
Ansonsten gilt in Innenräumen einschliesslich Fahrzeugen eine Maskenpflicht, wenn sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält.
Es gilt für alle öffentlich zugänglichen Innenräume sowie für alle Zugangsbereiche des öffentlichen Verkehrs schweizweit eine Maskenpflicht, also zum Beispiel in Bahnhöfen, Flughäfen oder an Bus- und Tramhaltestellen.
Dies gilt auch draussen, zum Beispiel in belebten Fussgängerzonen, und im öffentlichen Raum, falls der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Ebenfalls eine Maskenpflicht gilt in Schulen ab Sekundarstufe II.
Auch drinnen an der Arbeit müssen Masken getragen werden.
Das Singen ist ausschliesslich im Familienkreis, in obligatorischen Schulen und in Kinder- und Jugendchören gestattet.
In Skigebieten gelten grundsätzlich folgende Regeln:
In allen geschlossenen Transportmitteln, also z.B. in Zügen, Kabinen und Gondeln dürfen nur zwei Drittel der Plätze besetzt werden. Das gilt für Sitzplätze und Stehplätze.
Auf allen Bahnen, auch auf Ski- und Sesselliften, gilt eine Maskenpflicht. Beim Anstehen muss Maske getragen und der Abstand eingehalten werden.
Kantone dürfen die Öffnung von Skigebieten nur erlauben, wenn es die epidemiologische Lage zulässt und es genügend Kapazitäten bezüglich Tests, Contract Tracing und Spitälern gibt.
Personen in 10-tägiger Kontaktquarantäne können ab dem 7. Tag nach Vorweisen eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests dieselbe beenden.
Bis zum Ende der eigentlichen 10-tägigen Quarantäne muss die betroffene Person jedoch ausserhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft jederzeit eine Maske tragen und gegenüber anderen Personen 1.5 Meter Abstand einhalten.
Wer aus einem Risikogebiet einreist, muss in Quarantäne. Es gelten Ausnahmen für Grenzregionen. Eine Übersicht finden Sie hier.
Risikogebiete sind als solche definiert, deren Inzidenz um mehr als 60 höher ist als die Inzidenz der Schweiz.
Bei der Einreise aus Risikogebieten oder wenn die Einreise per Flugzeug geschieht, muss ein negativer PCR-Test vorgewiesen werden. Es sind auch Antigen-Schnelltests zugelassen. Kinder unter 12 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.
Die 10-tägige Reisequarantäne kann bei negativem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test ab dem 7. Tag abgebrochen werden.
Alle Einreisenden, auch aus Staaten ohne erhöhtem Ansteckungsrisiko, müssen ihre Kontaktdaten angeben, falls sie per Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug einreisen.
Sämtliche Hochschulen müssen auf Präsenzunterricht verzichten.
Widerhandlungen gegen Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie werden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbussen bestraft werden. Lesen Sie dazu auch unsere Erläuterungen.
Die Höhe der Busse beträgt je nach Delikt zwischen 50 und 200 Franken.
Zuletzt aktualisiert am 19.3.2021, 15:00
Darüber hinaus gelten im Kanton Bern folgende Massnahmen:
Kundgebungen dürfen mit maximal 15 Personen durchgeführt werden.
Wenn mehr als eine Person in einem Auto ist, müssen alle eine Maske tragen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Personen im gleichen Haushalt leben.
An allen Schulen, Tagesschulen und Musikschulen müssen Erwachsene immer und überall Masken tragen.
Ab 10. Februar gilt für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse die Maskenpflicht, ebenso wie bisher an Gymnasien und Berufsschulen. Ausnahme: Sportbetrieb im Freien.
Zuletzt aktualisiert am 19.3.2021, 15:30