02/02/2021
Gesundheits-Post #1/2021
Das ändert sich 2021 bei Gesundheit und Ernährung
Tabakwerbung: Schärfere Werbeverbote – Neues bei Liquiden und Aromen
Ab 01. Januar 2021 gilt ein generelles Werbeverbot für Tabakwerbung vor Kinofilmen, bei denen Kinder und Jugendliche anwesen sein können, also Filme mit Jugendfreigabe.
Weiterhin verboten sind Gratisproben von Zi******en, Drehtabak und Wasserpfeifentabak auf Veranstaltungen und bei Gewinnspielen.
Außerdem gilt nun eine strengere Regulierung der Inhaltsstoffe für E-Zigarretten und Nachfüllbehälter – diese wurden nun auf nikotinfreie Liquide, Aromen und Basen ausgeweitet. Darüber hinaus müssen Hersteller auch die nikotinfreien Liquide anmelden und eine Wartezeit von sechs Monaten beachten, bevor der Verkauf in Deutschland gestattet ist.
Weingesetz: Die Herkunftspyramide
Bezüglich der Qualität von Weinen konnten sich bisher nur Kenner orientieren. Zukünftig kann man sich anhand der Herkunftspyramide auf den Flaschenetiketten vergewissern, ob ein Wein eine gute Qualität hat. Die Herkunftsangabe ist im oberen Bereich präziser, beispielsweise mit Angabe der Weinberglage, ganz unten steht Landwein. Zusätzlich enthalten Weine in Deutschland nun, ebenso wie etwa Weine aus Spanien und Italien, Angaben zu Boden, Klima, Umwelteinflüssen sowie natürlichen Gegebenheiten.
Elektronische Patientenakte (ePA) – selbst entscheiden
Die ePA ist da – die elektronische Patientenakte wird Krankenversicherten seit 01.01.2021 von Krankenkassen angeboten. Versicherte können wählen, ob eine ePA angelegt wird, welche Daten aufgenommen werden, und wer darauf Zugriff haben darf. Vorteil ist, dem Arzt bei einem Notfall stehen wichtige Informationen sofort zur Verfügung, z.B. Medikationspläne, Vorerkrankungen, Allergien – so kann der Arzt zielgerichtet agieren. Das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) regelt den Schutz der sensiblen Daten, wie der Name schon sagt.
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung gestiegen
Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt nun bei durchschnittlich 1,3%. Der Zusatzbeitrag ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Bei Erhöhung haben die Mitglieder innerhalb von zwei Monaten ein Recht auf Kündigung und Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse. Weitere Leistungen der Krankenkasse sollten bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Foto: Gerd Altmann auf pixabay pulse-5454644_1920