24/11/2021
+++ Neue Verordnung ab heute! +++
Die neue CoronaSchVO, die ab heute (24.11.2021) Gültigkeit hat, beinhaltet mehrere Neuerungen:
Grundsätzlich gilt für den Sport die 2-G-Regelung!
1. Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten Personen (2-G-Regelung) in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden:
a. Schwimmbäder und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, z.B. Fitnessstudios
b. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten (Drinnen und Draußen!)
c. die gemeinsame Sportausübung außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum!
d. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (16. Geburtstag) sind von der 2-G-Regel ausgenommen.
Ab dem 16. Lebensjahr gilt somit die 2-G-Regel für die Jugendlichen!
2. Für Beschäftigte und ehrenamtliche Tätige im Sportbetrieb, Trainer*innen, Übungsleiter*innen und Betreuer*innen etc. gilt die 3-G-Regel, wobei nicht immunisierte Personen während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen müssen.(Kann während der Berufsausbildung kein Maske getragen werden, ist als Testnachweis ein PCR-Test erforderlich)
3. Sitzungen und Versammlungen der Vereine (ohne geselligen Charakter!) dürfen unter der 3-G-Regel durchgeführt werden.