ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in 8462 Rheinau. ZIEL UND ZWECK
Art. 3
Der Verein SUP- FREUNDE WYLAND
bezweckt die Verbreitung des Wassersportes Stand Up Paddeln in der Schweiz. Dies kann in Form von Ausbildung, Touren, Veranstaltungen usw. Die Leistungen des Vereins werden zu angemessenen Konditionen für die Vereinsmitgliede
r sowie zu marktüblichen Preisen für Nichtmitglieder angeboten.
-Freude am SUP Sport
-Zusammen Touren unternehmen
-Gemeinschaft Familien und SUP Sport
-Austausch SUP Spot
-Rücksicht und Respekt zur Natur
Der Verein ist grundsätzlich ökologisch ausgerichtet und nicht gewinnstrebig! MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglieder des Vereins SUP-FREUNDE WYLAND können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Art. 5
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe jeweils durch die Hauptversammlung für das Folgejahr festgesetzt wird. Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer sechs- monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Ein sofortiger Austritt (Fristlos) ist schriftlich und mit ausreichender Begründung möglich. Der sofortige Austritt muss bis Ende jeden Monats, dem Präsident schriftlich vorliegen. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht. IV. ORGANE
Art. 7
Die Organe des SUP-FREUNDE WYLAND sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle (fakultativ)
a) Die Hauptversammlung
Art. 8
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. Art. 9
Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
c) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
d) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
e) Änderung der Statuten
f) Auflösung des Vereins. Art. 11
Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. b) Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Art. 13
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
e)Beisitzer
Ämterkumulation ist zulässig. Art. 14
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Haupt- versammlungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Organisation und Durchführung von Ausbildungen und Veranstaltungen
d) Merchandising der Vereinsprodukte (Ausbildungen, Ausrüstung und Bekleidung) e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Art. 15
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten. c) Revisionsstelle
Art. 16
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen. Art. 17
Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein. Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. Art. 18
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 19
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen. Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. VI.STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 21
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder. Art. 22
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt. Gründungsmitglieder:
Rolli Schaad, 5074 Eiken
Manuel Bangerter, 8310 Kemptthal
Andy Rapold, 7132 Vals
Steve Miggler, 8460 Marthalen
Susanna Meister, 8463 Benken
8460 Marthalen, den 14. Januar 2016
Der/Die Aktuar/in: Susanna Meister
Der Präsident: Steve Miggler
Fragen an:
[email protected]